Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Beschreibung
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Kurztext
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Zuständigkeit
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Fristen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs beziehungsweise drei Monaten überschreitet.
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Weitere Informationen
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des Wohnens in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension). Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
verwandte Vorgänge
- Allgemeine Ermächtigung als Übersetzer oder Übersetzerin beantragen
- Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister
- Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung
- Mitfahrzentrale: Anzeige
- Standplatzgenehmigung beantragen
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Kontakt
die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg
Tel: 0 43 31 – 24 700
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