Fluglehrer / Fluglehrerin - Erlaubnis
Fluglehrer / Fluglehrerin - Erlaubnis
Wer Luftfahrer / Luftfahrerinnen ausbilden möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Für die Ausbildung von Luftfahrern benötigen Sie eine Erlaubnis.
Voraussetzungen:
Zugangsvoraussetzungen gem. EASA Teil-FCL.915.FI:
- Flugerfahrung 200 Std., davon als PPL-Inhaber 150 Std. als PIC, als CPL- oder ATPL-Inhaber 100 Std. als PIC
- Nachweis der theoretischen Kenntnisse CPL(A)
- Mindestens 30 Std auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbentriebwerk, davon 5 Stun-den innerhalb von 6 Monaten vor der Auswahlprüfung
- Mindestens 10 Std. Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens 5 Std. Instru-mentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II
- Mindestens 20 Std. Überlandflug als PIC einschließlich eines Fluges über 540 km (300 NM) mit 2 Zwischenlandungen auf vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen
- Innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der Ausbildung erfolgreiche Durchführung einer Auswahlprüfung, basierend auf der Befähigungsüberprüfung mit FI-Lehrer, schulin-terne Durchführung möglich.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht genutzt worden ist.
Zuständigkeit
An das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).
Kosten
35,00 Euro bis 380,00 Euro.
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nebst Nachweisen der Erfüllung der Voraussetzungen.
verwandte Vorgänge
- Anmeldung einer Veranstaltung
- Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis) beantragen
- Gewerbe abmelden
- Gewerbe ummelden
- Sondernutzungserlaubnis für Außenwerbung im öffentlichen Raum außerhalb von Ortschaften beantragen
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Kontakt
die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
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