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TV-Programme bundesweit anbieten: Erlaubnis

TV-Programme bundesweit anbieten: Erlaubnis

Wer TV-Programme bundesweit anbieten möchte, benötigt eine Zulassung.

Wenn Sie TV-Programme bundesweit anbieten wollen, benötigen Sie eine Zulassung der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie Ihren Betriebssitz haben.

Eine Zulassung für bundesweit verbreitete TV-Programme darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die

  • unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  • als Vereinigung nicht verboten ist,
  • ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für mit Vorgenannten aktienrechtlich verbundene Unternehmen.

 

An die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH).

 

Die Kosten richten sich nach Art und Umfang der Rundfunkveranstaltung (100.000,00 Euro bei bundesweiten Fernsehveranstaltern). Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Benötigt werden ein Antrag, der die Rundfunkart und die Programmkategorie, die Programmdauer, die Übertragungstechnik, das vorgesehene Verbreitungsgebiet und die Finanzierungsform enthält, ein Programmschema sowie ein Finanzierungsplan.

Darüber hinaus wird bei Privatpersonen ein polizeiliches Führungszeugnis gefordert. Unternehmen müssen zusätzlich polizeiliche Führungszeugnisse für ihre satzungsmäßigen oder gesetzlichen Vertreter sowie einen Gesellschaftsvertrag vorlegen.

 

  • Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk (RStV) im vereinten Deutschland und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes,
  • Gesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMSchStV) und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes.

RStV

JMSchStV

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

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An der Schiffbrücke 2
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Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
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