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A1-Bescheinigung für eine beschäftigte Person beantragen, die ins europäische Ausland entsandt wird

A1-Bescheinigung für eine beschäftigte Person beantragen, die ins europäische Ausland entsandt wird

Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und planen Beschäftigte vorübergehend ins Ausland zu schicken? Um sicherzustellen, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, müssen Sie eine A1-Bescheinigung für ihre Beschäftigten beantragen.

Wenn Sie als in Deutschland ansässige Arbeitgeberin oder ansässiger Arbeitgeber Beschäftigte Ihres Unternehmens vorübergehend in

  • einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  • in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
  • in die Schweiz
  • nach Großbritannien oder Nordirland entsenden,

gilt für diese Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht.

In dem anderen Staat sind diese Beschäftigten dann nicht sozialversicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel bei einer Dienstreise oder bei einer Beschäftigung von bis zu 24 Monaten. Mit der A1-Bescheinigung wird nachgewiesen, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gilt.

Die A1-Bescheinigung beantragen Sie für

  • gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der jeweiligen Krankenkasse,
  • nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der Deutschen Rentenversicherung,
  • nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).

Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die A1-Bescheinigung mit diesem Programm beantragen. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an den zuständigen Träger zu übermitteln.

Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit dem SV-Meldeportal eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Antragstellung nutzen können.

Wenn die A1-Bescheinigung selbst nicht rechtzeitig vorliegt, kann die Antragsbestätigung als Nachweis der Antragstellung genutzt werden.

Kurztext

  • Entsendebescheinigung für Beschäftigte Ausstellung
  • bei befristeter Entsendung von in Deutschland Beschäftigten in einen EU/EWR-Mitgliedstaat, Großbritannien oder die Schweiz gilt weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht
  • zum Beispiel bei einer Dienstreise oder Beschäftigung bis zu 24 Monaten
  • Nachweis des Fortbestandes der Sozialversicherung der Beschäftigten durch A1-Bescheinigung
  • Beantragung der A1-Bescheinigung elektronisch mit Hilfe systemgeprüfter Entgeltabrechnungsprogramme oder Ausfüllhilfen wie SV-Meldeportal
  • zuständig: Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung, Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen

 

Den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung müssen Sie elektronisch stellen. Sie können den Antrag selbst stellen oder Ihre externen Dienstleistenden wie beispielsweise Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Lohnbüros und Servicerechenzentren damit beauftragen. Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie den Antrag mit diesem Programm stellen.

Alternativ können Sie den Antrag online über das SV-Meldeportal stellen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Programm auf.
  • Registrieren Sie sich als neuer Nutzer, falls Sie noch kein Konto besitzen.
  • Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten und Ihrem Elster-Organisationszertifikat an.
  • Unter "Formulare" wählen Sie die Kachel "Antrags-und Bescheinigungsverfahren A1" und dort das Formular „A1 Antrag Entsendung“.
  • Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung.
  • Schicken Sie den Antrag ab.
  • Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem Postfach im SV-Meldeportal.
  • Zu jedem A1-Antrag erhalten Sie eine Antragsbestätigung.
  • Übermitteln Sie die A1-Bescheinigung der Person, die im Ausland arbeiten wird, damit diese sie bei Kontrollen vorweisen kann.
  • Speichern Sie die Antragsbestätigung und die A1-Bescheinigung oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.

Voraussetzungen

  • Der Sitz Ihres Unternehmens ist Deutschland.
  • Die Beschäftigung unterliegt deutschem Sozialversicherungsrecht.
  • Die Entsendung ist auf maximal 24 Monate befristet.
  • Die entsandte Person löst nicht eine andere entsandte Person ab.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine A1-Bescheinigung müssen Sie nach EU-Recht, wann immer möglich, vor Beginn der Tätigkeit beantragen.

Bearbeitungsdauer

Bestätigung der Antragstellung: in der Regel innerhalb von circa 15 Minuten.

Elektronische Bereitstellung der A1-Bescheinigung: abhängig vom Einzelfall zwischen wenigen Stunden und mehreren Tagen.

 

Die Leistung ist grundsätzlich kostenlos. Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, fallen Nutzungsgebühren an.

Nutzende, die das SV-Meldeportal ausschließlich als Selbstständige im Rahmen des A1-Antragsverfahrens nutzen, oder Nutzende, die das SV-Meldeportal ausschließlich für die Beantragung von Zahlstellennummern oder gesonderten Absendernummern nutzen, sind von der Nutzungsgebühr befreit.

 

Es sind keine Unterlagen erforderlich

 

§ 106 Absatz 1 SGB IV Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung kann Widerspruchs eingelegt werden.

 

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber einen Antrag auf Abschluss einer sogenannten Ausnahmevereinbarung für eine Person stellen möchten, die ihre Beschäftigung in einem ande ren Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), im vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz ausübt, ohne dass zum Beispiel eine Entsendung vorliegt, müssen Sie dafür ebenfalls das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nutzen.

Gleiches gilt für

  • gewöhnlich in der Seefahrt beschäftigte Personen
  • beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen
  • Beamte und den Beamten gleichgestellte Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes sowie
  • in Deutschland wohnende Personen, die ausschließlich bei einer in Deutschland ansässigen Arbeitgeberin oder einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben.

Stellt dagegen eine in Deutschland wohnende, gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätige Person ihren Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ausnahmsweise selbst oder liegt eine andere als die oben genannte Konstellation einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vor, sollte hierfür das zum Beispiel vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zur Verfügung gestellte Antragsformular verwendet werden.

Selbstständige, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien oder der Schweiz tätig sind, benötigen ebenfalls eine A1-Bescheinigung zum Nachweis der Weitergeltung deutschen Sozialversicherungsrechts. Antragsformulare können auf der Homepage der DRV Bund und des GKV-Spitzenverbands, DVKA heruntergeladen werden.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

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