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Abgabepflicht bei der Künstlersozialkasse anmelden

Abgabepflicht bei der Künstlersozialkasse anmelden

Wenn Sie ein abgabepflichtiges Unternehmen betreiben, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse anmelden.

Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob Ihr Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig ist.
Abgabepflichtig können Sie sein als

  • Einzelunternehmer,
  • Kapitalgesellschaft,
  • öffentlich-rechtliche Körperschaft,
  • Anstalt,
  • eingetragener Verein
  • und andere Personengemeinschaft.

Ihre eventuelle steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit verhindert nicht, dass eine Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss.
Die Höhe der erstmals zu zahlende Künstlersozialabgabe wird in der Regel zeitgleich geprüft.
Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.

Kurztext

  • Künstlersozialabgabe Anmeldung durch den Unternehmer
  • Meldeverpflichtung, wenn Voraussetzungen vorliegen
  • Prüfung der Abgabepflicht
  • Formular der Künstlersozialkasse nutzen
  • Fragebogen nach Möglichkeit vollständig ausfüllen
  • Anmeldung kann formlos per Post, Telefax oder E-Mail übersandt werden
  • keine Datenerfassung, wenn eindeutig keine Abgabepflicht vorliegt
  • Registereintragung zur Unternehmensgründung einreichen
  • Bescheid mit Meldeaufforderung oder Abrechnung mit Zahlungsaufforderung
  • Anmeldung ist kostenlos
  • zuständig: Künstlersozialkasse (KSK)

 

Sie melden Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse (KSK) an, damit Ihre Abgabepflicht überprüft wird.

  • Sie senden der KSK den ausgefüllten „Anmelde- und Erhebungsbogen“ zu. Das Formular können Sie auf der Internetseite der KSK herunterladen oder Sie bekommen es bei Bedarf von der KSK übersandt.
  • Sie können das Formular formlos per Post, Telefax oder E-Mail an die KSK übersenden.
  • Die KSK prüft, ob Ihr Unternehmen abgabepflichtig sein könnte.
  • Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie Ihre eingereichten Unterlagen mit einem aufklärenden Schreiben zurück. Sie werden aufgefordert sich erneut bei der KSK zu melden, wenn die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht erfüllt sind.
  • Kommt die Abgabepflicht für Ihr Unternehmen infrage, werden Ihre Daten erfasst. Ihre Abgabepflicht wird geprüft.
  • Sollten Fragen bestehen oder Nachweise benötigt werden, setzt sich die KSK mit Ihnen in Verbindung.
  • Wenn die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie einen Bescheid.
    • Er enthält die Feststellung Ihrer Abgabepflicht sowie gegebenenfalls die Höhe Ihrer Künstlersozialabgabe.
    • Aus dem Bescheid ergibt sich ebenfalls, welchen Betrag Sie monatlich als Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr zahlen müssten.
  • Kommt die KSK zu dem Ergebnis, dass eine Abgabepflicht für Ihr Unternehmen nicht vorliegt, erhalten Sie eine entsprechende schriftliche Mitteilung.

Voraussetzungen

Sie sind bisher noch nicht bei der Künstlersozialkasse als Unternehmen angemeldet.

Sie betreiben ein Unternehmen mit einem der folgenden Unternehmenszwecke:

  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen einschließlich Bilderdienste,
  • Theater mit Ausnahme von Filmtheatern, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
  • Rundfunk, Fernsehen,
  • Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern, ausschließlich alleiniger Vervielfältigung,
  • Galerien, Kunsthandel,
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
  • Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten

Sie betreiben ein sonstiges Unternehmen und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:

  • Für die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit Ihres Unternehmens beauftragen Sie künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen.
  • Sie beauftragen künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen, um deren Werke oder Leistungen für Ihr Unternehmen zu nutzen. Im Zusammenhang mit dieser Nutzung wollen Sie Einnahmen erzielen.
  • In einem Kalenderjahr führen Sie mehr als 3 Veranstaltungen durch, bei denen künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen beauftragt werden. Im Zusammenhang mit dieser Nutzung wollen Sie Einnahmen erzielen.
  • In allen drei Fällen werden im Jahr mehr als EUR 450,00 Honorare gezahlt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ihre Anmeldung muss spätestens am 31.03. des Folgejahres erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Abgabepflicht im vorangegangenen Kalenderjahr erfüllt wurden.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 2 bis 4 Monate.

 

Es fallen für Sie keine Kosten an.

 

Sie reichen eine Kopie von einem der folgenden Nachweise ein, sofern zutreffend und vorhanden:

  • Auszug aus dem Handelsregister,
  • Auszug aus dem Vereinsregister,
  • Auszug aus dem Genossenschaftsregister,
  • Auszug aus dem Partnerschaftsregister,
  • Anmeldung beim Gewerberegister,
  • Gesellschaftsvertrag.

Sollten Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

 

§ 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

§ 27 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch.

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe entnehmen.

 

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Anmelde- und Erhebungsbogen

Was sollte ich noch wissen?

Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass dieser Personenkreis, wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen muss.

Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Seit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch Ihr Unternehmen sozialabgabepflichtig sein.

Für die Inanspruchnahme selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

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Kontakt

die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg

Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
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