Amputationen bei Wirbeltieren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG): Anzeige
Amputationen bei Wirbeltieren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG): Anzeige
Die Entnahme von Organen oder Geweben bei Wirbeltieren zum Zwecke von Tierversuchen ist anzeigepflichtig.
Beschreibung
Wenn bei Wirbeltieren das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke
- der Transplantation,
- des Anlegens von Kulturen oder
- der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen
erforderlich ist, muss dies der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Es handelt sich hierbei um die Durchführung eines anzeigepflichtigen Tierversuchsvorhabens.
Zuständigkeit
An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
Fristen
Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist muss nicht eingehalten werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Ebenso kann die Frist von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
erforderliche Unterlagen
In der Anzeige sind anzugeben:
- Der Zweck des Eingriffs,
- die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
- die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
- Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
- Name, Anschrift und Fachkenntnisse der verantwortlichen Leiterin/des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und deren Stellvertretung sowie der durchführenden Personen und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
- die Begründung für den Eingriff.
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Kontakt
die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
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