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Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von subsidiärem Schutz

Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von subsidiärem Schutz

Wie beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von subsidiärem Schutz?

Ist Ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutz zuerkannt worden, beantragen Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der für Sie zuständigen Zuwanderungs-/Ausländerbehörde.
Ihnen ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Rechtsanspruch), wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind.

Ihnen darf die Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht erteilt werden, wenn

  • Sie unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgewiesen worden sind, weil zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vorliegen
  • ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 AufenthG besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde.


Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt Ihr Aufenthalt kraft Gesetzes als erlaubt.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren (die Zeit des Asylverfahrens wird eingerechnet) kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.

Sie unterliegen für drei Jahre einer Wohnsitzauflage für das Bundesland, in welchem sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung findet keine Anwendung oder kann aufgehoben werden, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind, mit dem Sie verwandt sind und in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und ein Mindesteinkommen, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf nach SGB II liegt (derzeit 820 Euro), oder eine Berufsausbildung oder ein Studium, oder einen Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnehmen oder aufgenommen haben. Die Beschäftigungsaufnahme muss zudem nachhaltig sein. Dies wird angenommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird.

Rechtsfolgen:

Ihnen ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) und Kindergeld, Elterngeld und Ausbildungsförderung.

Die Möglichkeit des Familiennachzugs besteht für Ihre Angehörigen, der sogenannten Kernfamilie – das sind der Ehegatte, minderjährige ledige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern, die ohne personensorgeberechtigtes Elternteil in Deutschland leben.

Der Nachzug ist auf insgesamt 1.000 Personen pro Monat für das gesamte Gebiet der BRD begrenzt und setzt voraus, dass ein humanitärer Grund vorliegt. Die Entscheidung über die Nachzugsberechtigung wird im Rahmen des Visumverfahrens getroffen.

Sie haben Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Bei Erteilung des Aufenthaltstitels stellt die Zuwanderungs-/Ausländerbehörde zugleich von Amts wegen fest, ob ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Soweit dies der Fall ist, stellt sie Ihnen einen Berechtigungsschein aus. Gleichzeitig erhalten sie auch eine Liste der Kursträger in Ihrer Nähe, bei dem Sie sich unter Vorlage Ihres Berechtigungsscheines anmelden können. Wo Integrationskurse stattfinden, sehen Sie auch unter bamf-navi.bamf.de/de/.

Eine Niederlassungserlaubnis kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie

  • die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzen,
  • den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie (Bedarfsgemeinschaft) aus eigenem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können,
  • mindestens 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben,
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen,
  • eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und alle dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen,
  • über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) verfügen,
  • über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen (z.B. durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs) und
  • über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen.

Kurztext

  • Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von subsidiärem Schutz
  • Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Anerkennung subsidiären Schutzes durch zuständige Ausländerbehörde —Rechtsanspruch- aber:
  • Kein Anspruch auf Aufenthaltstitel bei Ausweisung aufgrund besonderem schwerwiegenden Ausweisungsinteresses
  • Erlaubnisfiktion - Nach Bestandskraft des Bescheides zur Anerkennung des subsidiären Schutzes gilt Ihr Aufenthalt als erlaubt

Rechtsfolgen Erteilung Aufenthaltstitel:

  • Erlaubnis Erwerbstätigkeit
  • Wohnsitzauflage für drei Jahre für das Bundesland, in welchem sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind
  • Anspruch auf Sozialleistungen
  • Familiennachzug unter Beachtung des Kontingents möglich (Ehegatte, minderjährige Kinder)
  • Anspruch auf Integrationskurs
  • Verlängerung des Aufenthaltstitels möglich,
  • Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Zuständig: Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde

 

Örtlich zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

 

Ihren Aufenthaltstitel müssen Sie in der Regel persönlich beantragen

  • Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbehörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
  • Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die bestandskräftige Anerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
  • Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gültigkeit des Aufenthaltstitel 1 Jahr,

Wichtiger Hinweis: Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung

Bearbeitungsdauer

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

 

Sie sind von der Gebühr zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befreit.

 

  • Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter
  • aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise der Identität, wenn vorhanden z.B. Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis

 

§ 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG

§ 4 Abs. 1 AsylG

§ 12a AufenthG

§ 9 AufenthG

§ 26 AufenthG

§ 52 Abs. 3 AufenthV

§ 36a AufenthG

§ 44 AufenthG

§ 78 AufenthG

§ 78a AufenthG

Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltsverordnung

 

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

Onlineverfahren möglich: nein

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Was sollte ich noch wissen?

Als anerkannter subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen kein Reiseausweisfür Flüchtlinge ausgestellt.

Ihnen kann auf Antrag ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden, wenn Ihnen die Beschaffung eines nationalen Passes nicht zumutbar ist. Einem subsidiär Schutzberechtigten ist eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht per se unzumutbar.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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