Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter beantragen
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter beantragen
Sie möchten als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin in Deutschland tätig werden? Dann beachten Sie die formale Berechtigung zum Führen dieser Berufsbezeichnung.
Beschreibung
Die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin ist in Deutschland reglementiert und unterliegt somit rechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass dieser Beruf nur mit einer staatlichen Erlaubnis ausgeübt werden darf. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin zu führen und als solche oder solcher zu arbeiten.
Wenn Sie über einen ausländischen, vergleichbaren Abschluss verfügen und als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin in Deutschland tätig werden wollen, ist dies mithilfe eines Anerkennungsverfahrens möglich. Dementsprechend beantragen Sie eine staatliche Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Wenn Sie zur Zuwanderung nach Deutschland berechtigt sind, kann die Antragstellung auch aus dem Ausland erfolgen.
Kurztext
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter Erteilung
- Die Anerkennung zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin richtet sich nach bundesrechtlichen Bestimmungen und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
- Schriftlicher Antrag und Nachweise sind nötig
- Wenn man über eine angemessene berufliche Qualifikation als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin verfügt, kann die Berufsbezeichnung in Deutschland anerkannt werden.
- Zuständig: Schleswig-Holsteinische Institut für berufliche Bildung (SHIBB)
Zuständigkeit
Schleswig-Holsteinische Institut für berufliche Bildung (SHIBB)
Sachgebiet 21 Gesundheits- und Pflegeberufe
Fristen
- Stellen Sie einen Antrag für das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle
- Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen auf Basis der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen auf Gleichwertigkeit
- Im Falle eines Antrags aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz prüft die Stelle, ob die ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich oder elektronisch mithilfe eines Bescheides mit (direkte Anerkennung, Forderung einer Ausgleichsmaßnahme oder Ablehnung).
- Gegebenenfalls fordert die Prüfstelle Sie auf einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung oder Kenntnisprüfung für die Anerkennung zu absolvieren, wenn eine direkte Anerkennung nicht möglich ist.
- Haben Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert und erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt.
Voraussetzungen
- Berufliche Qualifikation
- Persönliche Eignung
- Gesundheitliche Eignung
- Kenntnisse der deutschen Sprache
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Die Kosten für das Verfahren hängen vom Aufwand im jeweiligen Fall ab. Ihre zuständige Stelle legt die exakten Kosten individuell fest und informiert Sie darüber. Es können weitere Kosten für Ausgleichsmaßnahmen, Übersetzungen oder ähnliches entstehen.
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag zur Anerkennung der Berufsbezeichnung
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
- Bescheinigung über die praktische Berufserfahrung an einer anerkannten Lehrrettungswache (Original oder Kopie)
- Gegebenenfalls Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten durch die Lehrrettungswache, wenn sich diese nicht in Schleswig-Holstein befindet
- Gegebenenfalls eine Kopie des Bescheides über die Verkürzung oder den Wegfall der praktischen Tätigkeit
- Kopie des Prüfungszeugnisses
- Amtliches Führungszeugnis der Belegart 0 (zur Vorlage bei einer Behörde), das nicht älter als einen Monat bei Abgabe des Antrags ist
- Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat bei Abgabe des Antrags ist und die bestätigt, dass Sie körperlich und geistig für die Tätigkeit als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäter in geeignet sind
Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Rechtsgrundlage
§ 1 Absatz 1 Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Mehr Informationen dazu, entnehmen Sie aus ihrem Bescheid.
Weitere Informationen
Haben Sie ihren Abschluss in einem Land der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben oder dort bereits eine Anerkennung über ihre Qualifikation erhalten? Dann kann der Antrag auf Anerkennung in Schleswig-Holstein elektronisch über das Landesportal gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin bis zum Jahr 2014 unter der Bezeichnung Rettungsassistent oder Rettungsassistent in bekannt war. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gilt folglich für beide Bezeichnungen.
Landesportal Anerkennung beruflicher Qualifikation
Prüfung zur Berechtigung der Zuwanderung nach Deutschland
Unterstützende Institutionen
- Sie können auch die Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema Arbeiten und Leben in Deutschland
- Zudem begleiten und beraten die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Beratungsstellen zur Anerkennung in Schleswig-Holstein
Netzwerk "Integration durch Qualifizierung (IQ)"
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Kontakt
die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg
Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
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