Gesellenprüfung: Teil 1 - Zulassung
Gesellenprüfung: Teil 1 - Zulassung
Wer eine Berufsausbildung mit gestreckter Gesellenprüfung absolviert, benötigt für Teil 1 der Gesellenprüfung eine gesonderte Zulassung.
Beschreibung
Wenn Sie eine Berufsausbildung mit gestreckter Gesellenprüfung absolvieren, benötigen Sie für Teil 1 eine gesonderte Zulassung. Um zu Teil 1 der Gesellenprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie
- die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt haben,
- Ausbildungsnachweise geführt haben,
- sich zur Prüfung anmelden beziehungsweise durch Ihre Ausbilderin/Ihren Ausbilder anmelden lassen.
Außerdem muss Ihr Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen sein. Dies gilt nicht, wenn der Eintrag aus einem Grund fehlt, den weder der Auszubildende (Lehrling) noch dessen gesetzliche Vertretung zu vertreten hat.
Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Zuständigkeit
An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.
Kosten
Die Prüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.
erforderliche Unterlagen
- Anmeldungsformular,
- vorgeschriebene Ausbildungsnachweishefte beziehungsweise Berichtshefte,
- Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Unterweisungsmaßnahmen.
Weitere Informationen
Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Kontakt
die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
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