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Jahresmeldung für Künstlersozialabgabe abgeben

Jahresmeldung für Künstlersozialabgabe abgeben

Wenn Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse angemeldet ist, müssen Sie in der Regel jährlich eine Entgeltmeldung abgeben. Diese Meldung benötigt die Künstlersozialkasse, um die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Künstlersozialabgabe zu berechnen.

Als abgabepflichtiges Unternehmen müssen Sie eine Künstlersozialabgabe zahlen, wenn Sie Leistungen von selbständigen Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen.

Damit die Künstlersozialkasse die von Ihnen zu zahlende Künstlersozialabgabe berechnen kann, müssen Sie jährlich eine Meldung über die Höhe der gezahlten Entgelte für das Vorjahr abgeben.

Wenn Meldungen für weitere Vorjahre fehlen, kann auch eine Meldung für mehrere Jahre abgegeben werden.

Kurztext

  • Künstlersozialabgabe Änderung der Abrechnung jährliche Künstlersozialabgabe
  • Formular der Künstlersozialkasse nutzen
  • Meldung der Entgelte, die an Selbständige für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt wurden
  • Abgabefrist für das Vorjahr: 31.03. des Folgejahres
  • Meldung für mehrere Jahre möglich
  • Gesamtsumme aller Entgelte
  • in vollen Euro-Beträgen
  • Zahlung innerhalb eines Monats nach Erhalt des Abrechnungsbescheides
  • Meldung für Vorjahr = Grundlage für die Berechnung der monatlichen Vorauszahlungen
  • Änderung ist kostenlos
  • zuständig: Künstlersozialkasse

 

In der Regel erhalten Sie am Anfang eines Jahres einen Brief von der Künstlersozialkasse. In diesem Brief werden Sie aufgefordert, Ihre Jahresmeldung zur Künstlersozialabgabe für das letzte Jahr abzugeben.

Ausnahme: Sie wurden von der Künstlersozialkasse von der Pflicht befreit, jährliche Nullmeldungen abzugeben. In diesem Fall erhalten Sie am Anfang des Jahres keinen Brief von der Künstlersozialkasse. Sobald Sie wieder Zahlungen für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an selbständig tätige Personen leisten, müssen Sie von sich aus eine Entgeltmeldung an die Künstlersozialkasse senden.

Ermitteln Sie bitte die Gesamtsumme der Entgelte und geben Sie diese in vollen Euro-Beträgen an.

Sie können Ihre Meldung online oder per Post übermitteln.

Online-Mitteilung:

  • Rufen Sie das Online-Formular auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Hinweis: Für das Online-Formular benötigen Sie ein gültiges ELSTER-Zertifikat, um sich anzumelden.
  • Sie benötigen ungefähr 5 Minuten, um das Online-Formular auszufüllen.
  • Tragen Sie zunächst Ihre persönlichen Angaben ein, darunter auch Ihre Abgabenummer. Diese finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
  • Auf der nächsten Seite können Sie dann die zu meldende Entgeltsumme eintragen.

Mitteilung per Post:

  • Wenn Sie am Anfang des Jahres einen Brief von der Künstlersozialkasse erhalten haben, liegt diesem als Anlage ein Meldebogen bei.
  • Anderenfalls stellt die Künstlersozialkasse den Meldebogen auch auf ihrer Internetseite im Mediencenter für Unternehmen und Verwerter zur Verfügung.
  • Füllen Sie den Meldebogen bitte vollständig aus.
  • Senden Sie den unterschriebenen Meldebogen bitte an die Künstlersozialkasse.
  • Den Eingang der schriftlichen Meldung bestätigt die Künstlersozialkasse Ihnen nicht.

Unabhängig davon, ob Sie die Meldung online oder per Post übermittelt haben:

  • Nach Eingang Ihrer Meldung prüft die Künstlersozialkasse Ihre Angaben. Sollten Rückfragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die Künstlersozialkasse per Post mit Ihnen in Verbindung.
  • Sobald Ihre Meldung bei der Künstlersozialkasse verarbeitet wurde, erhalten Sie einen Abrechnungsbescheid.
  • Aus der Abrechnung geht hervor, welchen Betrag Sie an die Künstlersozialkasse zahlen müssen.
  • Sollte sich aus der Abrechnung ein Guthaben für Sie ergeben, erstattet die Künstlersozialkasse diesen Betrag in der Regel automatisch auf Ihr Konto.
  • Aus der Abrechnung ergibt sich ebenfalls, welchen Betrag Sie monatlich als Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr zahlen müssen.
    • Vorauszahlungen, die einen Betrag in Höhe von 40,00 EUR monatlich nicht überschreiten, brauchen Sie nicht zu leisten.
    • Die Vorauszahlungen für ein Jahr werden mit der tatsächlichen Künstlersozialabgabe für das betreffende Jahr verrechnet.

Voraussetzungen

  • Sie müssen bei der Künstlersozialkasse als abgabepflichtiges Unternehmen angemeldet sein.
  • Sie möchten eine Meldung zur Höhe der in einem vorherigen Jahr gezahlten Entgelte an selbständige Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten abgeben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ihre Jahresmeldung müssen Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres abgeben.

Nachdem die Künstlersozialabgabe von der Künstlersozialkasse abgerechnet wurde, müssen Sie den geforderten Betrag innerhalb eines Monats zahlen.

Wenn Sie monatliche Vorauszahlungen zahlen müssen, so werden diese immer zum 10. des Folgemonates fällig.

Beispiel: Die Vorauszahlung für den Monat März müssen Sie bis zum 10. April zahlen.

 

  • Meldebogen zur Meldung abgabepflichtiger Entgelte oder
  • Meldebogen für zur Künstlersozialabgabe Verpflichtete
  • Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

 

§ 27 Absatz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

§ 31 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

§ 33 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Künstlersozialkasse entnehmen.

 

Zu meldendes Entgelt ist alles, was Sie aufwenden, um das künstlerische oder publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, zum Beispiel:

  • Gagen
  • Ankaufspreise
  • Honorare
  • Lizenzen
  • Sachleistungen
  • Auslagen wie Kosten für Telefon und Ähnliches sowie Nebenkosten für Material und Ähnliches

Nicht zum abgabepflichtigen Entgelt gehören:

  • die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften
  • Zahlungen an eine KG und OHG, juristische Personen und an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln
  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter
  • Reisekosten, die im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen
  • die sogenannte "Übungsleiterpauschale"
  • nachträgliche Vervielfältigungskosten

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

Informieren Sie sich über die Möglichkeiten und laden Sie die Infobroschüre herunter.

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Kontakt

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