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Arbeitsstättenverordnung: Ausnahme

Arbeitsstättenverordnung: Ausnahme

Ausnahmen von Regelungen der Arbeitsstättenverordnung müssen bei der Unfallkasse Nord beantragt werden.

Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat. Geregelt werden zum Beispiel Anforderungen an Arbeitsräume, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Beleuchtung, Belüftung und Raumtemperatur.

Sie als Arbeitgeber können bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich beantragen, wenn

  • Sie andere, ebenso wirksame Maßnahmen treffen oder
  • die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

Bei der Beurteilung muss die Behörde die Belange der kleineren Betriebe besonders berücksichtigen.

 

An die Unfallkasse Nord.

 

  • Schriftlicher Antrag,
  • Nachweis der Notwendigkeit der Abweichung und
  • Nachweis der Vereinbarkeit der Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten.
  • Auf Verlangen der Behörde: Nachweis der Wirksamkeit der regelabweichenden Maßnahmen.

 

§ 3 Abs. 3 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV).

§ 3 ArbStattV - Gefährdungsbeurteilung

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

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Kontakt

die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg

Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
Web: www.die-netzwerkstatt.de
Mail: info[at]die-netzwerkstatt.de