Fischereiabgabe bezahlen
Fischereiabgabe bezahlen
Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe online oder vor Ort bezahlen
Beschreibung
Wenn Sie in Schleswig-Holstein fischen oder angeln möchten, müssen Sie jedes Jahr eine Fischereiabgabe bezahlen. Sie können die Fischereiabgabe vor Ort (in der zuständigen Behörde) oder über den Onlinedienst der obersten Fischereibehörde bezahlen.
Sie müssen die Fischereiabgabemarken vor Beginn des Angelns oder Fischens auf den Fischereischein des Landes Schleswig-Holsteins oder auf ein ausgefülltes Nachweisblatt kleben. Der Nachweis der Fischereiabgabe aus dem Onlineverfahren muss ausgedruckt oder als elektronisches Zertifikat nachgewiesen werden.
In folgenden Fällen müssen Sie keine Fischereiabgabe bezahlen, da kein Fischereischein erforderlich ist: in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern. Das gilt auch für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und für Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben.
Kurztext
- Fischereiabgabe Zahlung
- Digital: über den Onlinedienst der obersten Fischereibehörde kann die Gebühr bezahlt werden
- Vor Ort: Bezahlung (Kauf einer Abgabemarke) in Außenstellen der obersten Fischereibehörde oder in allen Ordnungs- und Bürgerämtern sowie in einigen Hafenämtern in Schleswig-Holstein
- Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe
- Digital: Nach Zahlungseingang erfolgt die Zustellung des Nachweisdokumentes über das Onlineverfahren
- Vor Ort: Direkte Ausgabe der Fischereimarke
- Voraussetzungen
- keine
- Anmeldung online oder schriftlich
- zuständig: oberste Fischereibehörde Schleswig-Holstein und Ordnungs- und Bürgerämter in Schleswig-Holstein
Zuständigkeit
Oberste Fischereibehörde Schleswig-Holstein und Ordnungs- und Bürgerämter in Schleswig-Holstein
Zuständige Stelle
Oberste Fischereibehörde beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)
Fristen
- Melden Sie sich beim Online-Serviceportal SH an
- Suchen Sie nach Fischereidokumente Schleswig-Holstein und wählen Sie die Verwaltungsleistung Fischereiabgabe aus
- Wählen Sie nun die gewünschten Zeiträume (Kalenderjahr(e)) aus
- Geben Sie Ihre Personendaten, Adressangaben und gegebenenfalls Kontaktdaten an
- Prüfen Sie Ihre Angaben und bestätigen Sie diese
- Geben Sie nun Ihre Zahlungsinformationen ein und bestätigen Sie die Zahlung
- Sie erhalten dann den elektronischen Nachweis über die Bezahlung der Fischereiabgabe (gegebenenfalls per E-Mail)
Voraussetzungen
Sie müssen mindestens 12 Jahre alt sein
erforderliche Unterlagen
Keine
Rechtsgrundlage
§ 29 Landesfischereigesetz (LFischG)
§ 26 Landesfischereigesetz (LFischG)
§ 9 Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO)
Rechtsbehelf
Feststellungsklage gegen ausstellende Behörde
Weitere Informationen
Der Urlauberfischereischein enthält bereits die Fischereiabgabe, keine gesonderte Bezahlung erforderlich.
Organisation der Fischereiverwaltung
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Kontakt
die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
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