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Wohnort - Anmeldung als Nebenwohnsitz

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Wenn Sie eine Nebenwohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.

Wenn Sie neben Ihrer Hauptwohnung noch eine weitere oder mehrere Wohnungen beziehen, müssen Sie sich auch für diese Wohnungen anmelden, die dann als Nebenwohnungen gelten.

Wenn Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen. Eine Hauptwohnung ist die Wohnung, die größtenteils von Ihnen genutzt und bei Ehegatten die größtenteils gemeinsam genutzt wird.

Sie müssen jede Nebenwohnung anmelden, auch wenn sich diese innerhalb Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde befindet.

Die Pflicht zur Anmeldung der Nebenwohnung besteht unabhängig davon, ob Sie als meldepflichtige Person berechtigt sind, die Wohnung zu benutzen oder ob sie eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis haben oder nicht.

Sie müssen für die Anmeldung persönlich beim Amt erscheinen oder Sie stellen einer Person eine Vollmacht aus.

Wenn Sie im Inland gemeldet sind und für bis zu sechs Monate eine weitere Wohnung beziehen, müssen Sie sich nicht an- oder abmelden. Wenn Sie aber nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen sind, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.

Was ist eine Wohnung?

  • Jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
  • Eine Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr.
  • Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
  • Größe und Beschaffenheit spielen keine Rolle.

Kurztext

  • Wohnsitz Anmeldung als Nebenwohnsitz
  • Grundsätzlich gilt: Jede Wohnung muss innerhalb von 2 Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort angemeldet werden
  • Ein Nebenwohnsitz ist eine Wohnung, die neben dem Hauptwohnsitz bewohnt wird.
    • Die Hauptwohnung ist die Wohnung, die vorwiegend benutzt wird.
    • Die Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung.
  • Die Anmeldung muss persönlich erfolgen oder durch eine Person mit Vollmacht.
  • Zuständige Stelle: Zuständige Meldebehörde des Wohnortes des neuen Zweitwohnsitzes

 

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).

 

  • Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder lassen sich durch eine Person mit Vollmacht vertreten.
  • Sie füllen den Meldeschein aus und unterschreiben ihn (außer bei automatisiertem Melderegister).
  • Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
  • Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung über die Anmeldung Ihrer Nebenwohnung.

Voraussetzungen

Sie haben eine neue oder weitere Nebenwohnung in Deutschland bezogen.

Bearbeitungsdauer

Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet.

 

  • Wohnungsgeberbestätigung oder Selbsterklärung (bei Eigentum)
  • Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder entsprechendes Passersatzpapier
  • Bei Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich die handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der meldepflichtigen Personen und eines der oben genannten Identitätsdokumente der bevollmächtigten Person.

 

Sie haben Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Empfänger und Empfängerinnen oder die Einrichtung einer Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben. Ihre Meldebehörde gibt Ihnen die entsprechenden Informationen.

Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Ab 16 Jahren können Sie sich eigenständig und ohne Zustimmung einer sorgeberechtigten Person anmelden.

Wird eine minderjährige Person, die bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine Nebenwohnung umgemeldet, ist das Einverständnis des anderen Elternteils nicht erforderlich.

Liegen eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie Nachweise über den Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule vor, sollten diese vorgelegt werden, um einen Nachweis über die rechtmäßige Anmeldung des Kindes erbringen zu können.

Gleiches gilt, wenn die Nebenwohnung einer Person unter 18 Jahren von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

Informieren Sie sich über die Möglichkeiten und laden Sie die Infobroschüre herunter.

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Kontakt

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An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg

Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
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